Präambel

1906 gründete sich in Immenhausen ein Arbeitergesangverein, der sich Bildungsverein nannte. Nach dem ersten Weltkrieg knüpfte der Arbeitersänger-Verein an seine erfolgreiche Vergangenheit an. 1924 vereinigten sich Bildungsverein und der Gesangverein Glashütte zur Freien Sängervereinigung unter der Leitung von Rektor Höhmann. 1929 änderte die Freie Sängervereinigung auf Betreiben des Dirigenten Karl Streipert ihren Namen in Volkschor Immenhausen. Dieser Volkschor wurde 1933 durch die NSDAP verboten, das Vereinsvermögen eingezogen und später dem neu gebildeten Gesangverein Immenhausen zur Verfügung gestellt. Nach Kriegsende löste sich der am 12.08.1933 zwangsgebildete Großchor Gesangverein Immenhausen auf. Am 04.05.1946 fand die „Gründungsfeier zur Umbenennung zum Volkschor“ statt. Die erste Versammlung am 16. Mai 1946 bestätigte die Wiedergründung des Volkschores. Er ist damit einer der Rechtsnachfolger des ehemaligen Gesangvereins Immenhausen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Volkschores Immenhausen beschloss am 26.10.1976 die Umwandlung des bisherigen gemischten Chores in einen Frauenchor. Seit dem 01.01.1999 ist dem Volkschor-Frauenchor die Abteilung Rainbow-Singers angeschlossen. Seit dem 24.03.2016 singen beide Chöre gemeinsam als ein gemischter Chor unter dem Namen daCapo Immenhausen e. V.

 

Satzung des Chores daCapo Immenhausen e. V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der per 24.03.2016 aus dem „Volkschor-Frauenchor Immenhausen e.V.“ hervorgegangene Verein führt den Namen „daCapo Immenhausen“ mit Zusatz e.V.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Immenhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.

3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

4) Der Verein ist Mitglied des Mitteldeutschen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund.

5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Pflege des mehrstimmigen Chorgesangs. Er sieht seine Tätigkeit als eine kulturelle Aufgabe an.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale).

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des pauschalen Aufwandsersatzes (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.

6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Mitglieder

1) Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser entscheidet bei singenden Mitgliedern nach einer 4-wöchigen Probezeit über die Aufnahme, bei fördernden sofort. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) freiwilligen Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen (Nichtbeachtung der Beschlüsse und der Satzung) gröblich verstoßen hat oder bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Im Falle eines Ausscheidens aus dem Verein ist das Mitglied verpflichtet, sämtliche vereinseigenen Noten/Kleidung dem Verein in gutem Zustand zurückzugeben.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Übungsstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu den Fälligkeiten zu entrichten. Es hat daher bei Anmeldung eine Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

 

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.) dem geschäftsführenden Vorstand

2.) dem erweiterten Vorstand.

Zu 1.) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) die/der Vorsitzende,

b) die/der stellvertretende Vorsitzende,

c) die/der Schriftführer(in),

d) die/der Kassierer(in).

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei unter 1.)a) bis d) genannte Vorstandsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der Vereinsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Zu 2.) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) die/der stellvertretende Schriftführer(in),

b) die/der stellvertretende Kassierer(in),

c) der Vergnügungsausschuss (2 aktive Sänger(innen)),

d) die Notenwarte (2 aktive Sänger(innen))

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und fasst seine für die laufenden Geschäfte notwendigen Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden bei Bedarf schriftlich oder mündlich einberufen werden.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal jeden Jahres statt und ist durch den Vorstand einzuberufen.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen oder der Vorstand dies aus wichtigen Gründen für notwendig erachtet.

3) Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden oder deren/dessen Vertreter(in) geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem

Versammlungsleiter(in) und der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat auch eine Anwesenheitsliste zu enthalten. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes,

d) Wahl des Chorleiters/der Chorleiterin,

e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 1 Jahr,

f) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

i) Beschlussfassung über das Ruhen der Chorproben,

j) Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 4 der Satzung,

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitz,

l) Entgegennahme des musikalischen Berichts des/der Chorleiters/Chorleiterin.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliedsversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 10 Abteilungen

Die Mitglieder können nicht rechtsfähige Abteilungen bilden, deren Mitgliedsbeitrag dem jeweils geltenden Jahresbeitrag der Mitglieder des Hauptvereins entspricht, wobei Schüler und Auszubildende einen ermäßigten Beitrag zahlen.

 

§ 11 Ehrungen

Der Chor daCapo Immenhausen e. V. verleiht folgende Ehrenauszeichnungen:

1. die Ehrenmitgliedschaft für verdiente über 80jährige Mitglieder

2. den Ehrenvorsitz

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Immenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Förderung der Kunst sollte im Vordergrund stehen.